Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) § 63a
Fahrräder und Fahrradanhänger
(1) Ein Fahrrad ist ein Fahrzeug mit mindestens zwei Rädern, das nur durch die Kraft von Menschen, die darauf sitzen, angetrieben wird. Das geschieht entweder mit Pedalen oder mit Handkurbeln.
(2) Auch ein Fahrrad, das eine elektrische Unterstützung hat, zählt dazu. Diese elektrische Hilfe hat einen Motor, der nicht mehr als 0,25 kW Leistung hat. Die Unterstützung wird weniger, je schneller das Fahrrad fährt. Wenn das Fahrrad 25 km/h erreicht oder der Fahrer aufhört zu treten oder zu kurbeln, hört die elektrische Unterstützung auf. Außerdem ist es auch in Ordnung, wenn das Fahrrad eine Hilfe hat, die es ermöglicht, bis zu 6 km/h zu fahren, ohne dass der Fahrer gleichzeitig treten oder kurbeln muss. Das nennt man Anfahr- oder Schiebehilfe.
(3) Fahrräder und Fahrradanhänger dürfen nur dann im öffentlichen Straßenverkehr genutzt werden, wenn sie die Regeln dieser Verordnung, die offiziellen Bekanntmachungen dazu und die technischen Standards zum Zeitpunkt ihrer Herstellung einhalten.
Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) § 67
Regeln für die Beleuchtung von Fahrradanhängern
1. An Fahrradanhängern dürfen nur die vorgeschriebenen und genehmigten Lichter und Reflektoren angebracht werden. Diese dürfen nicht verdeckt sein.
2. Fahrradanhänger müssen mindestens folgende Lichter und Reflektoren haben:
- Vorne:
- Wenn der Anhänger breiter als 60 cm ist, braucht er zwei weiße Rückstrahler, die maximal 20 cm von der Außenkante entfernt sind.
- Wenn der Anhänger breiter als 100 cm ist, muss zusätzlich ein weißes Licht auf der linken Seite angebracht sein.
- Hinten:
- Eine rote Schlussleuchte auf der linken Seite ist erforderlich, wenn mehr als die Hälfte der Schlussleuchte des Fahrrads durch den Anhänger verdeckt wird oder wenn der Anhänger breiter als 60 cm ist.
- Außerdem müssen zwei rote Rückstrahler angebracht sein, die maximal 20 cm von der Außenkante entfernt sind.
- Seitlich:
- Entweder mit weißen reflektierenden Streifen an den Reifen oder Felgen,
- oder mit weißen reflektierenden Speichen an jedem Rad,
- oder mit mindestens zwei gelben Rückstrahlern an den Speichen, die um 180 Grad versetzt angebracht sind.
3. Anhänger, die nicht breiter als 100 cm sind, dürfen auch mit einem weißen Licht nach vorne ausgestattet werden.
4. Unabhängig von der Breite dürfen Anhänger zusätzlich mit:
- einem roten Licht auf der rechten Seite nach hinten,
- oder mit Blinker, die nach bestimmten internationalen Regeln genehmigt sind,
- oder mit zwei weiteren roten Rückstrahlern nach hinten ausgestattet werden.
5. Die Lichter und Reflektoren dürfen miteinander kombiniert oder zusammengebaut sein, außer bei den Blinkern.
6. Die oben genannten Regeln gelten nicht für Fahrradanhänger, die vor dem 1. Januar 2018 in den Verkehr gebracht wurden.